Videoüberwachung bei Aldi & Co.: Was auf Parkplätzen erlaubt ist

4. November 2025

Von: Moritz Serif

Eine Frau auf einem Supermarktparkplatz.
Videoüberwachung auf dem Supermarktparkplatz: Erlaubt oder nicht? (Symbolfoto/Midjourney).

Viele Supermärkte und Discounter setzen auf Videoüberwachung auf den Parkplätzen. Doch nicht alles ist erlaubt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Supermärkte dürfen ihre Parkplätze nur bei berechtigtem Interesse überwachen (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, § 4 BDSG).
  • Eine permanente Dauerkontrolle ist in der Regel unzulässig.
  • Klare Hinweisschilder vor Betreten des Parkplatzes sind Pflicht.
  • Aufnahmen müssen gelöscht werden, sobald der Zweck entfällt (typisch 48–72 Stunden).
  • Betroffene können Auskunft, Löschung oder Widerspruch verlangen.
  • Bei Parkverstößen gelten privat vereinbarte Vertragsstrafen (meist 15 bis 60 Euro).

Ist Videoüberwachung auf dem Supermarktparkplatz erlaubt?

Supermarktbetreiber dürfen ihre Parkplätze nur überwachen, wenn sie ein berechtigtes Interesse nachweisen und die Überwachung verhältnismäßig ist.

  • Rechtsgrundlage sind Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO und § 4 BDSG
  • Der Betreiber muss einen konkreten Zweck nennen, etwa Schutz vor Diebstahl oder Überwachung der Parkzeit
  • Eine dauerhafte Kontrolle aller Kunden ist unzulässig
  • Die Überwachung darf nicht in die Persönlichkeitsrechte der Kunden eingreifen
  • Schilder am Parkplatz müssen deutlich auf Kameras hinweisen

Eine allgemeine und unbegrenzte Aufzeichnung durch den Supermarkt ohne Beachtung dieser Regeln verletzt das Datenschutzrecht und zieht Bußgelder nach sich. Das gilt übrigens auch für Videoüberwachung im Supermarkt selbst.

Welche Datenschutzvorgaben gelten bei Kameraüberwachung auf Supermarktparkplätzen?

Vor Betreten des überwachten Bereichs muss der Betreiber über die Überwachung informieren und alle relevanten Angaben bereitstellen.

  • Pflichtangaben: Verantwortlicher (mit Kontakt), Zweck, Speicherdauer, Rechtsgrundlage, Hinweis auf Betroffenenrechte
  • Die Informationen müssen leicht erkennbar und verständlich sein
  • Betreiber müssen ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten führen (Art. 30 DSGVO)
  • Bei hohem Risiko ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung vorgeschrieben (Art. 35 DSGVO)

Aldi, Lidl oder Rewe müssen die Videoüberwachung vor Ort kennzeichnen, sonst riskieren sie ein Bußgeld durch die Datenschutzaufsicht.

Was geschieht mit den Videoaufnahmen?

Der Betreiber darf die Aufnahmen nur zweckgebunden speichern. Sobald sie nicht mehr benötigt werden, muss er sie löschen.

Eine verlängerte Speicherung ist nur in Ausnahmefällen erlaubt.

  • Übliche Speicherdauer: 48–72 Stunden
  • Zugriff haben nur autorisierte Mitarbeiter oder Sicherheitsdienst
  • Weitergabe an Behörden nur bei konkretem Verdacht einer Straftat

Welche Rechte haben Verbraucher bei Videoüberwachung?

Kunden können sich auf die in der DSGVO verankerten Rechte berufen und Auskunft oder Löschung vom Supermarkt verlangen.

  • Recht auf Auskunft über gespeicherte Daten
  • Recht auf Löschung, wenn keine Berechtigung zur Speicherung besteht
  • Recht auf Widerspruch gegen die Datenverarbeitung
  • Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzaufsichtsbehörde

Welche Regeln gelten bei Parkverstößen auf Supermarktparkplätzen?

Das Parken auf Supermarktgelände unterliegt einem stillschweigenden Vertrag. Wer gegen die ausgehängten Regeln verstößt, riskiert eine Vertragsstrafe.

  • Vertragsstrafen liegen in der Regel zwischen 15 und 60 Euro
  • Der Betreiber darf Fahrzeuge unter Umständen abschleppen lassen
  • Die Bedingungen müssen klar und lesbar am Parkplatz aushängen

Können Sie gegen einen Strafzettel vom Supermarktparkplatz vorgehen?

Ja, Sie können ungerechtfertigte Forderungen bestreiten, wenn die Beschilderung fehlt oder missverständlich war.

  • Fordern Sie den Nachweis eines gültigen Vertragsverhältnisses
  • Prüfen Sie die Aushangbeschilderung vor Ort
  • Sie können nachfragen, ob Videoaufzeichnungen existieren und auf welcher Grundlage die Forderung erhoben wird

Darf mich der Supermarkt abschleppen lassen?

Ja, Ja. Auf Supermarktparkplätzen handelt es sich um Privatgelände. Der Supermarkt kann im Rahmen seines Hausrechts falsch geparkte Fahrzeuge entfernen lassen, wenn sein Hausrecht verletzt wird oder eine konkrete Störung vorliegt.

  • Kosten dürfen dem Fahrer oder Halter auferlegt werden
  • Verkehrsregeln gelten nur bei ausdrücklicher Regelung oder Beschilderung
  • Keine behördliche Maßnahme, sondern zivilrechtliches Vorgehen

Verwendete Quellen

  • § 4 BDSG
  • Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO
  • Art. 13 DSGVO
  • Art. 21 DSGVO
  • Art. 30 DSGVO
  • Art. 35 DSGVO
  • Art. 77 DSGVO
  • EDPB Guidelines 3/2019 (final)
  • DSK-Orientierungshilfe Videoüberwachung
  • BayLDA
  • Verbraucherzentrale
  • ADAC

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