Während Sie im Supermarkt durch die Regale stöbern, sticht Ihnen etwas ins Auge.
Ein Geldschein. 50 Euro!
Niemand scheint ihn zu vermissen.
Die Frage der Fragen: „Darf ich das Geld behalten?“
Darf man gefundenes Geld im Supermarkt behalten?
Wer Geld im Supermarkt oder Discounter findet, der muss den Fund unverzüglich anzeigen.
Das gilt unabhängig von der Höhe des Geldes.
Was passiert, wenn man gefundenes Geld einfach behält?
Das Behalten von gefundenem Geld ohne Meldung kann als Unterschlagung gewertet werden. Nach § 246 Strafgesetzbuch droht dafür eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe.
Die genaue Höhe hängt vom Einzelfall ab – insbesondere vom Wert des gefundenen Geldes und den Umständen des Funds.
Geld gefunden im Supermarkt: Was kann man tun?
Der direkte Weg führt zunächst zur Supermarktleitung oder zum Serviceschalter.
Sprechen Sie einen Mitarbeiter an und schildern Sie genau, wo und wann Sie das Geld gefunden haben. Der Supermarkt wird in der Regel ein Fundprotokoll erstellen.
Nach einer bestimmten Frist (meist einige Tage) leitet der Supermarkt nicht abgeholte Funde an das örtliche Fundbüro weiter. Hinterlassen Sie Ihre Kontaktdaten, wenn Sie Anspruch auf den Fund erheben möchten und bestehen Sie auf einer schriftlichen Bestätigung.
Wann sollte man den Fund bei der Polizei oder dem Fundbüro melden?
Alternativ oder zusätzlich können Sie den Fund direkt bei der Polizei oder dem städtischen Fundbüro melden. Dies ist ratsam bei größeren Geldbeträgen.
Bei der Polizei erhalten Sie eine offizielle Fundanzeige mit Aktenzeichen. Das Fundbüro stellt eine Quittung aus, die Ihren Anspruch dokumentiert.
Nach Ablauf der sechsmonatigen Aufbewahrungsfrist bekommen Sie eine Benachrichtigung, falls der Eigentümer nicht ermittelt werden konnte.
Wann entsteht der Anspruch auf Finderlohn?
Wer einen Fund ordnungsgemäß meldet, hat Anspruch auf Finderlohn. Gesetzlich ist das in § 971 Bürgerliches Gesetzbuch geregelt.
Grundsätzlich gilt:
- 5 % für Werte bis 500 Euro
- 3 % für Beträge über 500 Euro hinaus
Bei Funden in Behörden oder öffentlichen Verkehrsmitteln fällt der Finderlohn geringer aus – hier steht dem Finder nur die Hälfte zu.
Wichtig für den Anspruch:
- Finderlohn gibt es nur, wenn der Fund ordnungsgemäß gemeldet wurde
- Bei Nichtmeldung drohen strafrechtliche Konsequenzen statt Finderlohn
Was passiert, wenn sich niemand meldet?
- Wird kein Eigentümer ermittelt, geht der Fund nach sechs Monaten in das Eigentum des Finders über
(entscheidend ist der Zeitpunkt der Abgabe beim Fundbüro, nicht der Fund selbst) - Verzichten Finder auf ihr Recht, fällt das Geld an die Gemeinde
Verwendete Quellen
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), §§ 965–984 (Fundrecht)
- Strafgesetzbuch (StGB), § 246 (Unterschlagung)
Transparenzhinweis
Hinweis: Dieser Artikel wurde bestmöglich recherchiert und ersetzt keine Rechtsberatung.
