Neue EU-Regeln gegen Mogelpackungen: Was sich im Supermarkt ändert

22. Juli 2026

Von: Moritz Serif

Kundin vergleicht zwei unterschiedlich große KornWonne-Packungen im Supermarkt
Neue EU-Regeln sollen irreführend große Verpackungen eindämmen. (KI-generiert)

Mogelpackungen sollen es im Supermarkt künftig schwerer haben. Ab 12. August 2026 greift ein neues EU-Verbot für Verpackungen.

Die Änderung ist gut für Verbraucher. Sie schafft eine unmittelbar geltende Regel für solche Täuschungselemente in der gesamten EU.

Was ändert sich bei Mogelpackungen ab August 2026?

Grundlage ist die EU-Verordnung 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, kurz PPWR. Sie trat bereits am 11. Februar 2025 in Kraft und gilt in weiten Teilen ab dem 12. August 2026.

Als Verordnung wirkt sie unmittelbar in den Mitgliedstaaten. Deutschland muss sie nicht erst in nationales Recht übertragen.

Welche Verpackungstricks sind künftig verboten?

Artikel 10 nimmt die Gestaltung von Verpackungen ins Visier. Verpackungen dürfen ab dem Stichtag nicht mehr mit Merkmalen in Verkehr gebracht werden, die nur dazu dienen, das wahrgenommene Volumen des Produkts zu vergrößern.

Die EU nennt ausdrücklich Doppelwände, falsche Böden und unnötige Schichten. Eine enge Ausnahme schützt bestimmte Verpackungsgestaltungen und Marken, deren Schutz bereits vor dem 11. Februar 2025 bestand. Sie greift nur, wenn eine Änderung die geschützten Merkmale beeinträchtigen würde. Reine Größen-Täuschung reicht nicht mehr.

Wann müssen Hersteller die Verpackungen verkleinern?

Bis 1. Januar 2030 müssen Hersteller und Importeure Gewicht und Volumen von Verpackungen auf das notwendige Minimum reduzieren. Maßstab bleiben Produktschutz und Funktion.

Gilt für jede Supermarkt-Verpackung eine Grenze von 50 Prozent Luft?

Nein. Die oft genannte 50-Prozent-Grenze gilt nicht pauschal für die einzelne Verkaufsverpackung im Supermarkt.

Sie betrifft nach Artikel 24 gruppierte Verpackungen, Transportverpackungen und Verpackungen im Onlinehandel.

Was gilt für Verkaufsverpackungen im Supermarkt?

Für die klassische Verkaufsverpackung gibt es eine andere Vorgabe. Wer sie befüllt, muss ihren Leerraum ab allgemeiner Anwendbarkeit der Verordnung auf das notwendige Minimum reduzieren.

Notwendig kann Raum etwa dann sein, wenn er das Produkt schützt oder technisch für die Abfüllung gebraucht wird.

Die Unterscheidung ist wichtig. Wer Verbrauchern verspricht, ab August 2026 dürfe jede Lebensmittelpackung höchstens zur Hälfte leer sein, beschreibt die neue Rechtslage falsch.

Für Verkaufsverpackungen gilt ab August 2026 keine feste Prozentzahl. Die 50-Prozent-Grenze für andere Verpackungsarten folgt frühestens 2030 und möglicherweise später.

Welche großen Verpackungen bleiben im Supermarkt erlaubt?

Eine große Packung ist nicht automatisch eine Mogelpackung. Luft und Freiraum können nötig sein, damit Chips nicht zerbrechen, Pulver abgefüllt werden kann oder sich ein Produkt während Transport und Lagerung setzen darf.

Auch Schutzgas in Lebensmittelpackungen erfüllt eine Funktion.

Genau hier liegt die schwierige Grenze. Die EU verbietet nicht jedes Missverhältnis zwischen Packung und Inhalt.

Entscheidend ist, ob das zusätzliche Volumen technisch oder für den Produktschutz notwendig ist. Hersteller können sich deshalb weiterhin auf funktionale Gründe berufen.

Das ist grundsätzlich sinnvoll. Eine Regel, die empfindliche Produkte schlechter schützt, könnte mehr Bruch und Lebensmittelverschwendung verursachen.

Für Behörden und Gerichte wird aber entscheidend sein, wie streng sie angebliche Schutzfunktionen prüfen.

Stoppt die EU mit der neuen Regel auch Shrinkflation?

Nein. Die Verordnung ist kein allgemeines Shrinkflation-Verbot.

Hersteller können die Füllmenge eines Produkts weiterhin reduzieren und den Preis unverändert lassen oder sogar erhöhen, sofern Kennzeichnung und Verpackung nicht irreführen.

Wie erkennen Verbraucher Shrinkflation weiterhin?

Bei dieser versteckten Preiserhöhung hilft weiterhin vor allem der Grundpreis am Regal. Er zeigt den Preis pro Kilogramm oder Liter und macht unterschiedliche Füllmengen vergleichbar.

Unser Überblick erklärt, wie Shrinkflation und Mogelpackungen funktionieren.

Wie stark eine kleinere Menge den Einkauf verteuern kann, zeigt auch die Preissteigerung bei einer Dr.-Oetker-Backmischung. Eine optisch ähnliche Packung schützt nicht davor, dass der Kilopreis steigt.

Verbraucher sollten deshalb auch nach August 2026 auf drei Angaben achten:

  • Füllmenge: Wie viele Gramm oder Milliliter enthält die Packung tatsächlich?
  • Grundpreis: Was kostet ein Kilogramm oder ein Liter?
  • Packungsänderung: Ist die Menge geschrumpft, obwohl Gestaltung und Preis ähnlich geblieben sind?

Was ist unsere Einschätzung zu den neuen Mogelpackungs-Regeln?

Die Richtung stimmt. Die EU greift einen Trick an, der beim schnellen Einkauf besonders gut funktioniert: Viele Menschen sehen zuerst die Packungsgröße und erst danach die kleingedruckte Füllmenge.

Die Wirkung sollte trotzdem nicht überschätzt werden. Vor allem verhindert die Verordnung nicht, dass Hersteller weniger Inhalt zum gleichen Preis verkaufen.

Verwendete Quellen